Baumfällgesuche
Sie wollen einen Baum fällen und sehen sich mit den Hürden einer Baumschutzverordnung konfrontiert?
Sofern sicherheitsrelevante Defekte oder existenziell bedrohliche Krankheiten vorliegen ist das kein Problem. Oder andersherum: Wenn Sie nicht objektiv und fachlich gestützt begründen können, weshalb der Baum für Sie eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, haben sie denkbar schlechte Karten mit einem Fällgesuch.
Viele Städte und Gemeinden verfügen über gesetzlich geregelte Baumschutzstrategien um den Erhalt von Bäumen im Siedlungsraum zu sichern. Sie sind landesweit unter Namen wie Baumschutzzone, Baumschutzgesetz, Baumschutzverordnung oder ähnlichem geläufig und definieren die im Gebiet geltenden Schutzbestimmungen.
Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Bäumen findet dabei nicht statt. Ebenso wird häufig auch nicht zwischen gepflanzten und wildgewachsenen Bäumen differenziert. Das Gehölzalter ist in der Regel das zentrale Kriterium und entscheidet darüber, ob die Baumfällung bewilligungspflichtig ist oder nicht. Häufig wird das Alter auch durch den Stammumfang ausgedrückt.
So sind zum Beispiel im St. Galler Stadtgebiet Fällungen ab einem Stammumfang von 60 cm grundsätzlich bewilligungspflichtig während es im Gebiet der Stadt Zürich keine generelle Fällbewilligungspflicht gibt.
Die Fällung eines geschützten Baumes erfordert grundsätzlich eine Bewilligung seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde. Ein Fällgesuch wird nämlich nur dann bewilligt, wenn die Notwendigkeit fachlich gerechtfertigt und unabhängig begründet werden kann.
Das vitalitree baumsachverständigenbüro übernimmt für Sie gerne die objektive Prüfung der Ausgangslage und gegebenenfalls die fachliche Argumentation zur Erlangung der Fällbewilligung.