Baumfällgesuche
Sie wollen einen Baum fällen und sind mit dem gesetzlichen Baumschutz konfrontiert?
Sofern sicherheitsrelevante Defekte oder existenziell bedrohliche Krankheiten vorliegen, ist das unproblematisch. Wenn Sie nicht objektiv und fachlich gestützt begründen können, weshalb der Baum für Sie eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, haben Sie denkbar schlechte Chancen für eine Bewilligung.
Viele Städte und Gemeinden verfügen über gesetzlich geregelte Baumschutzstrategien, um den Erhalt von Bäumen im Siedlungsraum zu sichern. Sie sind landesweit unter Namen wie «Bau- und Zonenordnung Stadt Zürich BZO», «Baumschutzzone», «Baumschutzgesetz», «Baumschutzverordnung» oder ähnlichem geläufig und definieren die im Gebiet geltenden Schutzbestimmungen.
Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Bäumen findet dabei nicht statt. Ebenso wird häufig auch nicht zwischen gepflanzten und wildgewachsenen Bäumen differenziert. Der Stammumfang ist in der Regel das massgebliche Kriterium und entscheidet darüber, ob die Baumfällung bewilligungspflichtig ist oder nicht.
So sind zum Beispiel im St. Galler Stadtgebiet Fällungen ab einem Stammumfang von 80 cm grundsätzlich bewilligungspflichtig, während in Zürich gemäss Bau- und Zonenordnung (BZO) ein Baumschutz ab 100 cm gilt.
Die Fällung eines geschützten Baumes erfordert grundsätzlich eine Bewilligung seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde. Ein Fällgesuch wird nämlich nur dann bewilligt, wenn die Notwendigkeit fachlich gerechtfertigt und gesetzestreu begründet werden kann.
Vitalitree Baumexpertise übernimmt die objektive Prüfung der Ausgangslage und gegebenenfalls die Erstellung einer fachlich fundierten Argumentation zur Erlangung der Fällbewilligung.